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Allgemeine
Geschäftsbedingungen

Präambel

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln alle Leistungen, die von Gesellschaften der MAD NICE Group gegenüber Unternehmern erbracht werden. Vertragspartner ist jene Gesellschaft, die im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in der Rechnung genannt ist – primär die MAD NICE GROUP GmbH. Die AGB gelten für alle Gesellschaften der Gruppe, die im Anhang angeführt sind: MAD NICE GROUP GmbH, MAD NICE AGENCY GmbH, MAD NICE WEB GmbH, MAD NICE MEDIAHOUSE GmbH, MAD NICE AUTOMOTIVE GmbH und MAD NICE AUTOMATIONS GmbH. Die gemeinsame Marke begründet keine gemeinsame Haftung: Für die Erfüllung des Vertrags haftet ausschließlich die im Vertrag genannte Gesellschaft.

A. Geltung und Vertragspartner

  1. „Agentur“ im Sinn dieser AGB ist jene Gesellschaft der MAD NICE Group, die im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in der Rechnung genannt ist; primär ist das die MAD NICE GROUP GmbH (FN 648765t). Diese AGB gelten gleichermaßen für die MAD NICE AGENCY GmbH (FN 573730x), die MAD NICE WEB GmbH, die im Firmenbuch bis zur Eintragung der Umfirmierung noch als NDA Web Solutions GmbH geführt ist (FN 609602z; beide Bezeichnungen meinen dieselbe Gesellschaft, diese AGB gelten für beide), die MAD NICE MEDIAHOUSE GmbH (FN 598915h), die MAD NICE AUTOMOTIVE GmbH (FN 674087f) und die MAD NICE AUTOMATIONS GmbH (FN 673568t). Fehlt eine Bezeichnung, gilt die MAD NICE GROUP GmbH als Vertragspartner. Vertragspartner und Rechnungsleger ist ausschließlich die im Vertrag genannte Gesellschaft; die übrigen Gesellschaften haften für deren Verbindlichkeiten nicht, auch nicht als Bürge oder Solidarschuldner. Die Firmendaten stehen im Anhang.
  2. Die Agentur erbringt ihre Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 KSchG. Das umfasst auch freischaffende Personen sowie Personen mit eigenem Vermarktungspotenzial, etwa Sportler, Künstler, Influencer und Prominente. Ein Vertrag mit einem Verbraucher kommt nur zustande, wenn die Agentur das vor Auftragserteilung ausdrücklich in Textform bestätigt; in diesem Fall bleiben die zwingenden Verbraucherrechte unberührt und gehen diesen AGB vor.
  3. Diese AGB gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur und dem Kunden, auch wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich auf sie verwiesen wird. Sie gelten ebenso für alle Folgeaufträge aus einer bestehenden Geschäftsbeziehung. Der Kunde erhält sie bei der Angebotslegung als Link oder als Beilage; mit der Auftragserteilung anerkennt er sie.
  4. Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: individuelle schriftliche Vereinbarungen, dann Angebot, Auftragsbestätigung und Leistungsbeschreibung, dann diese AGB, zuletzt die gesetzlichen Bestimmungen. Geschäftsbedingungen des Kunden werden ausdrücklich abgelehnt, auch wenn die Agentur sie kennt oder ihnen nicht gesondert widerspricht.
  5. Die Agentur kann diese AGB ändern, soweit dies aus sachlichen Gründen erforderlich ist, insbesondere wegen geänderter Rechtslage, geänderter Plattformbedingungen oder neuer Leistungsbereiche. Änderungen werden dem Kunden spätestens sechs Wochen vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Widerspricht der Kunde nicht binnen 14 Tagen ab Zugang, gelten die Änderungen als vereinbart; auf diese Folge wird in der Mitteilung ausdrücklich hingewiesen. Widerspricht der Kunde, kann die Agentur den Vertrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens kündigen. Bereits vereinbarte Entgelte und Laufzeiten bleiben für die laufende Vertragsperiode unverändert.
  6. Angebote der Agentur sind freibleibend. Preisangaben zu Produktions-, Medien- und Drittkosten sind 30 Tage ab Ausstellungsdatum gültig; danach kann die Agentur sie anpassen. Ein Vertrag kommt durch Unterfertigung des Angebots, durch Bestellung im Online-Shop, durch Auftragsbestätigung der Agentur oder durch schlüssiges Verhalten zustande, das auf die Annahme schließen lässt. Widerspricht der Kunde einer Auftragsbestätigung nicht binnen fünf Werktagen in Textform, gilt der Auftrag als erteilt.
  7. Wo diese AGB Schriftlichkeit vorsehen, genügt Textform, insbesondere E-Mail an die im Angebot oder auf der Rechnung genannte Adresse. Mündliche Nebenabreden bedürfen einer schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Gesetzlich zwingende Formerfordernisse bleiben unberührt.
  8. Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung der Agentur auf Dritte übertragen. Die Agentur ist berechtigt, ihre Forderungen abzutreten, insbesondere an Factoring- oder Inkassodienstleister.
  9. Ein Verzicht auf Rechte aus diesen AGB gilt nur, wenn er schriftlich erklärt wird, und nur für den Einzelfall. Das Unterlassen einer Geltendmachung begründet kein Gewohnheitsrecht.

B. Leistungsumfang, Abwicklung und Mitwirkung

  1. Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot samt Modulaufschlüsselung, der Auftragsbestätigung, der Leistungsbeschreibung im Online-Shop oder dem Protokoll zur Angebotsbesprechung (zusammen „Angebotsunterlagen“). Innerhalb des vom Kunden vorgegebenen Rahmens bleibt die Art der Ausführung der Agentur überlassen.
  2. Änderungen des Leistungsinhalts nach Auftragserteilung bedürfen der Bestätigung in Textform. Wünscht der Kunde eine Änderung, legt die Agentur Aufwand und Auswirkung auf Termin und Honorar offen; die Umsetzung erfolgt nach Freigabe durch den Kunden und wird gesondert verrechnet.
  3. Alle Zwischenergebnisse – Vorentwürfe, Storyboards, Treatments, Skizzen, Reinzeichnungen, Layouts, Farb- und Bürstenabzüge, elektronische Dateien – sind vom Kunden zu prüfen und binnen fünf Werktagen ab Eingang freizugeben. Ohne Rückmeldung innerhalb dieser Frist gelten sie als genehmigt; für Abnahmen in Webprojekten gilt Abschnitt Q. Mit der Freigabe übernimmt der Kunde die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit der freigegebenen Unterlagen.
  4. Der Kunde stellt der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen, Inhalte, Zugänge und Ansprechpartner zur Verfügung, die für die Leistung erforderlich sind, und informiert über Umstände, die erst während der Durchführung bekannt werden. Er trifft die Entscheidungen, die für den Fortgang nötig sind, innerhalb der vereinbarten Fristen.
  5. Verzögert der Kunde seine Mitwirkung, verschieben sich vereinbarte Termine entsprechend. Der dadurch entstehende Mehraufwand, insbesondere Wartezeit, Neustrukturierung und Mehrfachaufwand, wird nach Aufwand verrechnet. Ein Anspruch auf Einhaltung des ursprünglichen Termins besteht in diesem Fall nicht.
  6. Muss die Agentur Arbeiten wegen unrichtiger, unvollständiger oder nachträglich geänderter Angaben des Kunden wiederholen, trägt der Kunde diesen Aufwand. Das gilt auch für Änderungen nach bereits erteilter Freigabe.
  7. Der Kunde prüft die von ihm bereitgestellten Unterlagen – Fotos, Bilder, Videos, Logos, Texte, Marken, Musik – auf Urheber-, Marken-, Kennzeichen- und Persönlichkeitsrechte Dritter, nimmt sie vor der Verwendung ab und sichert zu, dass sie für den vereinbarten Zweck verwendet werden dürfen (Rechteclearing). Die Agentur führt keine darüber hinausgehende Rechteprüfung durch. Für Rechtsverletzungen aus diesen Inhalten haftet ausschließlich der Kunde; er hält die Agentur für alle Ansprüche Dritter daraus schad- und klaglos.
  8. Beauftragt der Kunde den Einsatz von Drittanbieter-Software – etwa Google Analytics, Meta Pixel, Tag-Manager, Consent-Tools, CRM- oder Marketing-Automation-Systeme –, richtet die Agentur diese im Namen und auf Rechnung des Kunden ein. Inhaberschaft am Account, Einhaltung der Anbieterbedingungen und die datenschutzrechtliche Verantwortung liegen beim Kunden.
  9. Bei Websites, Webshops und sonstigen digitalen Produkten liegt die Verantwortung für die rechtlichen und datenschutzrechtlichen Anforderungen des Produkts – Impressum, Datenschutzerklärung, Einwilligungen, Barrierefreiheit – beim Kunden, soweit nicht ausdrücklich eine Prüfung durch die Agentur beauftragt wurde. Die Agentur weist auf die einschlägigen Checklisten der Wirtschaftskammer hin und unterstützt bei der Umsetzung im Rahmen des beauftragten Umfangs.
  10. Pausiert der Kunde die Betreuung, stellt die Agentur ihre Arbeiten mit Ablauf des vollen Kalendermonats ein und deaktiviert die Kampagnen. Die Pause ist in Textform anzuzeigen, gilt für höchstens drei Monate und lässt Laufzeit, Kündigungsfrist und Zahlungspflicht unberührt. Aktiviert der Kunde Kampagnen während der Pause selbst, gilt die Betreuung als wieder aufgenommen und das vereinbarte Honorar als geschuldet.
  11. Die Agentur schuldet die vereinbarte Leistung, nicht den wirtschaftlichen Erfolg. Prognosen zu Reichweite, Conversions, Rankings, Kosten pro Ergebnis oder Umsatz sind Einschätzungen auf Basis der zum Zeitpunkt der Prognose verfügbaren Daten und rechtlich unverbindlich. Eine Garantie für den Erfolg von Kampagnen – gleich welcher Art – besteht nicht; der Erfolg hängt von Faktoren ab, die außerhalb des Einflussbereichs der Agentur liegen, insbesondere Markt- und Wettbewerbssituation, Produkt und Preis, Saison, Budget, Qualität der bereitgestellten Inhalte, Änderungen der Plattform-Algorithmen und gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen.

C. Dritte, Fremdleistungen, Provisionen und Mediaeinkauf

  1. Die Agentur entscheidet, ob sie Leistungen selbst erbringt, sich sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen bedient oder Leistungen substituiert („Fremdleistung“). Dritte sind auch Medien, Plattformen und Werbenetzwerke. Der Kunde kann die Substitution durch einen bestimmten Dritten untersagen, wenn er einen adäquaten Ersatz benennt.
  2. Fremdleistungen werden im Namen der Agentur oder im Namen des Kunden beauftragt. Wird im Namen des Kunden beauftragt, entsteht eine direkte Geschäftsbeziehung zwischen Kunde und Drittem; der Dritte ist in diesem Fall nicht Erfüllungsgehilfe der Agentur.
  3. Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen – etwa Mindestabnahmen, Laufzeiten von Lizenzen, Buchungen und Platzierungen –, trifft den Kunden. Das gilt auch bei einer Kündigung aus wichtigem Grund.
  4. Die Agentur wählt Dritte sorgfältig aus. Beauftragt sie Dritte im Namen des Kunden – etwa für Hosting, Domains, Lizenzen oder Plattformen –, kommt der Vertrag unmittelbar zwischen dem Kunden und dem Dritten zustande; die Agentur haftet dann nur für die sorgfältige Auswahl, nicht für Leistungen, Fehler, Verzögerungen oder Ausfälle des Dritten. Beauftragt sie Dritte im eigenen Namen, haftet sie für diese im selben Umfang wie für eigenes Verhalten, mit den Beschränkungen des Abschnitts O. Ansprüche gegen Dritte tritt die Agentur auf Verlangen an den Kunden ab, soweit sie ihr zustehen, und unterstützt ihn bei der Durchsetzung. Es gelten die Bedingungen der Dritten; die Agentur gibt sie auf Anfrage bekannt.
  5. Provisionen, Rabatte und Bonifikationen, die Dritte der Agentur für den Mediaeinkauf oder für die Vermittlung gewähren, stehen der Agentur zu und sind nicht Bestandteil des Entgelts des Kunden. Auf Anfrage des Kunden legt die Agentur die Höhe der Mediaprovisionen offen. Ein Anspruch auf Weitergabe oder Rabattierung besteht nicht.
  6. Media- und Werbebudgets werden nach den Bedingungen der jeweiligen Plattform eingesetzt. Nicht verbrauchte Budgets werden nicht an den Kunden refundiert, wenn die Plattform keine Rückzahlung vorsieht. Budgeterhöhungen, Mindestausgaben und Richtlinienänderungen der Plattformen kann die Agentur nur im Rahmen der Plattformbedingungen steuern.
  7. Die Agentur darf Leistungen ganz oder teilweise durch verbundene Unternehmen der MAD NICE Group erbringen, insbesondere durch die MAD NICE GROUP GmbH, die MAD NICE AGENCY GmbH, die MAD NICE WEB GmbH, die MAD NICE MEDIAHOUSE GmbH, die MAD NICE AUTOMOTIVE GmbH und die MAD NICE AUTOMATIONS GmbH. Vertragspartner und Rechnungsleger bleibt die im Vertrag bezeichnete Gesellschaft.
  8. Beauftragt die Agentur Leistungen Dritter im eigenen Namen und verrechnet sie an den Kunden weiter, kann sie auf diese Fremdkosten eine Handling Fee von 15 % verrechnen, soweit das Angebot nichts anderes bestimmt. Ausgenommen sind Media- und Werbebudgets, die der Kunde unmittelbar an die Plattform bezahlt. Über die Leistungen Dritter, die im Namen der Agentur beauftragt werden, legt die Agentur keine Einzelabrechnung und keine Rechnungen der Dritten vor, außer eine offene Abrechnung („Open Book“) ist im Angebot vereinbart.

D. Termine, Verzug und höhere Gewalt

  1. „Termine“ sind alle Zeitpunkte, zu denen Kunde und Agentur eine zeitliche Abhängigkeit vereinbart haben, insbesondere Calls, Workshops, Vor-Ort-Termine, Abgaben und Lieferungen. Termine sind verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart oder von der Agentur schriftlich bestätigt wurden. Alle übrigen Fristen sind annähernd und unverbindlich.
  2. Hindert höhere Gewalt oder ein anderes unvorhersehbares, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbares Ereignis die Leistung, ruhen die Leistungspflichten für die Dauer und im Umfang des Hindernisses; Fristen verlängern sich entsprechend. Dauert das Hindernis länger als zwei Monate, kann jede Partei den betroffenen Vertrag ohne Schadenersatzfolge beenden.
  3. Gerät die Agentur in Verzug, kann der Kunde nach Setzung einer schriftlichen Nachfrist von zumindest 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten, wenn die Frist fruchtlos verstreicht. Schadenersatz wegen Verzugs oder Nichterfüllung ist ausgeschlossen, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  4. Verschiebt der Kunde Termine oder Meilensteine und verlängert sich dadurch der Leistungszeitraum, kann die Agentur für die zusätzliche Dauer einen entsprechenden Aufschlag auf das Honorar verrechnen. Werden dadurch gebuchte Positionen oder bereits erstelltes Material unbrauchbar, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung.
  5. Vereinbarte Besprechungstermine sind von beiden Seiten einzuhalten. Nimmt der Kunde einen Termin nicht wahr und verständigt die Agentur nicht vorab, gilt der Termin als wahrgenommen; maßgeblich ist die Dokumentation in der elektronischen Kommunikation. Erscheint der Kunde nicht binnen 15 Minuten nach Terminbeginn, kann die Agentur den Termin beenden und den Zeitaufwand verrechnen.
  6. Reaktions- und Bearbeitungszeiten außerhalb der Geschäftszeiten, an Wochenenden und an Feiertagen werden nur auf ausdrückliche Vereinbarung geschuldet. Ein Notfallkontakt begründet keine dauerhafte Rufbereitschaft.

E. Laufzeit, Kündigung und Übergabe

  1. Ein Vertrag im Sinn dieses Abschnitts ist eine Leistung mit Laufzeit, insbesondere eine laufende Betreuung. Die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung genannte Laufzeit ist die Mindestlaufzeit. Ist keine Laufzeit genannt, beträgt die Mindestlaufzeit drei Monate. Für laufende Betreuungen wird in der Regel eine Mindestlaufzeit von zwölf Monaten vereinbart.
  2. Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Mindestlaufzeit oder zum Ende eines Verlängerungszeitraums gekündigt werden; beträgt die Mindestlaufzeit drei Monate oder weniger, beträgt die Frist einen Monat. Eine Kündigung zu einem früheren Termin ist ausgeschlossen. Die Kündigung hat in Textform zu erfolgen, per E-Mail an die im Angebot genannte Adresse der Agentur oder über die Kündigungsfunktion im Kundenkonto. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs.
  3. Wird der Vertrag nicht fristgerecht gekündigt, verlängert er sich jeweils um die Dauer der ursprünglich vereinbarten Mindestlaufzeit, höchstens jedoch um zwölf Monate. Die Bedingungen der Mindestlaufzeit gelten für den Verlängerungszeitraum fort, vorbehaltlich der Wertsicherung nach G.6.
  4. Beendet der Kunde den Vertrag zu einem früheren als dem nach E.2 zulässigen Termin oder stellt er die Zusammenarbeit ohne wichtigen Grund ein, bleibt das Entgelt bis zum nächsten zulässigen Beendigungstermin geschuldet und wird mit der Beendigung fällig. Ersparte Aufwendungen der Agentur werden nicht abgezogen. Weist der Kunde nach, dass die Agentur sich mehr als 20 % dieses Entgelts erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben hat, wird der übersteigende Teil abgezogen.
  5. Die Agentur kann den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung auflösen, insbesondere wenn der Kunde trotz schriftlicher Nachfristsetzung von 14 Tagen mit der Zahlung in Verzug bleibt, Mitwirkungspflichten beharrlich verletzt, die Ausführung aus von ihm zu vertretenden Gründen unmöglich wird, berechtigte Zweifel an seiner Bonität bestehen und er keine Vorauszahlung oder Sicherheit leistet, oder ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird.
  6. Der Kunde kann den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Nachfristsetzung auflösen, wenn die Agentur trotz schriftlicher Abmahnung mit angemessener Nachfrist von zumindest 14 Tagen wesentlich gegen den Vertrag verstößt.
  7. Nach Beendigung übergibt die Agentur die erstellten Kampagnen, Freigaben und fertigen Medien, soweit das Honorar vollständig bezahlt ist. Rohmaterial, Projektdateien, Arbeitsdateien und interne Vorlagen sind nicht Gegenstand der Übergabe, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Für die Übergabe ist ein Zeitraum von einem Monat vorgesehen. Übernimmt der Kunde trotz Aufforderung mit einer Frist von sieben Tagen nicht, verrechnet die Agentur für die Bereithaltung je angefangene Woche 10 % des durchschnittlichen Monatshonorars, insgesamt höchstens drei Monatshonorare. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
  8. Nach Beendigung wird der Zugang zum Kundenportal deaktiviert. Die darin gespeicherten Daten werden 60 Tage nach Beendigung gelöscht, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Der Kunde kann bis dahin einen Export verlangen.
  9. Bei Auflösung aus wichtigem Grund durch die Agentur bleiben alle bis dahin fälligen Entgelte sowie das Entgelt für die vereinbarte Restlaufzeit geschuldet. Bei Auflösung aus wichtigem Grund durch den Kunden bleibt das Entgelt für die bis dahin erbrachten Leistungen geschuldet; weitergehende Ansprüche richten sich nach Abschnitt F.
  10. Entscheidet sich der Kunde für eine jährliche Vorauszahlung, beträgt die Mindestlaufzeit zwölf Monate. Beendet der Kunde den Vertrag vorzeitig oder nutzt er die Leistung nicht, wird das vorausbezahlte Entgelt nicht, auch nicht anteilig, zurückerstattet; die Agentur hält die Leistung für den gesamten vorausbezahlten Zeitraum bereit. Das Recht beider Parteien zur Auflösung aus wichtigem Grund bleibt unberührt; löst der Kunde nach E.6 auf, erstattet die Agentur den Teil des Entgelts, der auf die Zeit nach der Auflösung entfällt.

F. Storno, Abbruch und Rücktritt

  1. Wird ein Auftrag vor Beginn der Leistungserbringung storniert, verrechnet die Agentur 30 % des Auftragsvolumens als pauschalierten Schadensersatz für Reservierung, Planung und entgangene anderweitige Aufträge.
  2. Wird der Auftrag nach Beginn der Leistungserbringung storniert oder abgebrochen, verrechnet die Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen nach Aufwand zuzüglich 30 % des noch offenen Auftragsvolumens. Insgesamt übersteigt die Forderung nicht das ursprüngliche Auftragsvolumen.
  3. Nimmt der Kunde eine fertiggestellte Leistung nicht ab oder verzögert er die Abnahme, wird das gesamte Auftragsvolumen fällig. Bleibt der Kunde trotz Nachfrage länger als 30 Tage ohne Mitwirkung oder Rückmeldung, kann die Agentur ihm eine Nachfrist von 14 Tagen setzen und darauf hinweisen, dass der Auftrag nach fruchtlosem Ablauf als vom Kunden abgebrochen gilt (§ 1168 Abs 2 ABGB). In diesem Fall wird das gesamte Auftragsvolumen geschuldet; F.5 und F.7 gelten.
  4. Ändert der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur einseitig oder bricht er sie ab, vergütet er die bis dahin erbrachten Leistungen nach der Honorarvereinbarung und ersetzt die angefallenen Kosten, insbesondere Storno- und Fremdkosten.
  5. Die Storno- und Abbruchregelungen gelten nicht, wenn der Abbruch auf eine Pflichtverletzung der Agentur zurückgeht. Mit den Pauschalen dieses Abschnitts ist die Anrechnung ersparter Aufwendungen nach § 1168 Abs 1 erster Satz ABGB abgegolten; der Nachweis nach F.7 bleibt dem Kunden unbenommen. Für Stornokosten, die Auftragnehmer der Agentur wegen des Abbruchs verrechnen, hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos.
  6. Bereits geleistete Akonto- und Teilzahlungen werden bei Auflösung nicht rückerstattet, sondern mit den nach diesem Abschnitt geschuldeten Beträgen verrechnet. Ein Guthaben wird innerhalb von 30 Tagen ausgeglichen.
  7. Die in diesem Abschnitt genannten Pauschalen sind Schadensersatz mit dem Ziel der Vereinfachung. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt der Agentur vorbehalten, der Nachweis eines geringeren Schadens dem Kunden. Gesetzliche Herabsetzungsrechte bleiben unberührt.

G. Honorar, Preise und Abrechnung

  1. Mangels anderer Vereinbarung im Angebot gilt ein Stundenhonorar von EUR 160,00 netto. Eine angefangene halbe Stunde wird mit EUR 80,00 netto verrechnet. Beratung, Konzeption, Projektleitung, Abstimmung und Dokumentation sind Teil der Leistung und werden nicht gesondert ausgewiesen.
  2. Leistungen können als Pauschale, als monatliches Paket mit Stundenkontingent, als Tagessatz, als Mediaprovision oder als Erfolgsbeteiligung abgegolten werden. Maßgeblich ist die Bezeichnung im Angebot.
  3. Stundenkontingente in Paketen sind Höchstmengen und nicht übertragbar. Nicht konsumierte Stunden verfallen am Ende der Abrechnungsperiode; ein Anspruch auf Nachlieferung, Gutschrift oder Reduktion der Pauschale besteht nicht, wenn die Agentur ihre Leistungsbereitschaft erbracht hat. Eine Reduktion von Kanälen oder die Deaktivierung von Kampagnen reduziert die Pauschale nicht.
  4. Für die Einrichtung neuer Betreuungen verrechnet die Agentur eine einmalige Setup- und Onboarding-Gebühr gemäß Angebot. Die Laufzeit beginnt mit dem vereinbarten Startdatum, unabhängig vom Abschluss des Onboardings, sofern die Verzögerung nicht von der Agentur zu vertreten ist.
  5. Bei der Neuerstellung von Kampagnen, Kanälen und umfangreichen Grafiken beträgt die Vorlaufzeit mindestens eine Woche, soweit im Angebot nichts anderes steht.
  6. Entgelte für laufende Betreuungen werden jährlich zum 1. Jänner an die Entwicklung des harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI, Statistik Austria) angepasst. Die Anpassung wird 30 Tage vorher mitgeteilt und beträgt mindestens 0 % und höchstens den Anstieg des Index.
  7. Alle Entgelte verstehen sich netto zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Barauslagen, Fremdkosten, Lizenzen, Produktions- und Reisekosten werden nach Vorlage von Belegen und nach Freigabe durch den Kunden gesondert verrechnet. Die Agentur kann Aufträge ablehnen, die mit Barauslagen verbunden sind.
  8. Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Zeichnet sich ab, dass die veranschlagten Kosten um mehr als 15 % überschritten werden, informiert die Agentur den Kunden vorab. Überschreitungen bis 15 % gelten als im Voraus genehmigt. Widerspricht der Kunde einer angezeigten Überschreitung nicht binnen drei Werktagen und nennt gleichzeitig keine günstigere Alternative, gilt die Überschreitung als genehmigt.
  9. Soweit Abschnitt Q nichts anderes bestimmt, kann die Agentur für Aufträge ab EUR 1.000,00 oder für Leistungen über einen längeren Zeitraum Akonto- oder Teilzahlungen bis 50 % des Auftragsvolumens sowie Zwischenabrechnungen verlangen. Bei Projekten mit hohem Fremdkostenanteil kann eine höhere Akontozahlung sachlich erforderlich sein; sie wird im Angebot ausgewiesen.
  10. Bei laufenden Leistungen kann die Agentur nach drei aufeinanderfolgenden Monaten quartalsweise abrechnen. Der Honoraranspruch entsteht mit Erbringung der Leistung, bei Paketen mit Beginn der Abrechnungsperiode.
  11. Nicht ausdrücklich abgegoltene Leistungen werden nach vorheriger Abstimmung gesondert verrechnet. Kulanzleistungen sind einmalig und begründen keinen Anspruch auf Wiederholung. Ein Anspruch auf Abgeltung von Aufwänden, die der Kunde selbst trägt – etwa eigene Kommunikation, Reisezeit oder interne Abstimmung –, gegen Forderungen der Agentur besteht nicht.
  12. Fahrten zu Terminen, Drehs, Shootings, Veranstaltungen und sonstigen Einsätzen außerhalb des Sitzes der Agentur werden gesondert verrechnet, soweit das Angebot nichts anderes bestimmt: Fahrtkosten mit dem amtlichen Kilometergeld in der jeweils geltenden Höhe je gefahrenem Kilometer ab dem Sitz der Agentur oder mit den Kosten öffentlicher Verkehrsmittel, Reisezeit als Arbeitszeit nach G.1, Nächtigung und Verpflegung nach Aufwand. Stattdessen kann das Angebot eine Fahrt-, Einsatz- oder Drehtagpauschale vorsehen. Abweichend von G.7 bedarf es keiner gesonderten Freigabe, wenn der Einsatz vom Kunden beauftragt oder mit ihm abgestimmt wurde; Belege legt die Agentur auf Anfrage vor.
  13. Bei Foto-, Video- und Contentproduktionen sowie anderen Leistungen mit Einsatz vor Ort werden Requisiten („Props“), Kostüme, Styling, Catering, Locationmieten, Genehmigungen, Honorare für Darsteller und Models sowie gemietete Technik zusätzlich zum Produktionshonorar gesondert nach G.7 und C.8 verrechnet, soweit sie im Angebot nicht ausdrücklich enthalten sind. Die Freigabe nach G.7 gilt mit der Freigabe von Konzept, Shotlist oder Kostenaufstellung durch den Kunden als erteilt.

H. Zahlung, Verzug, Eigentumsvorbehalt und Inkasso

  1. Das Entgelt ist binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern im Einzelfall keine andere Zahlungsbedingung schriftlich vereinbart und auf der Rechnung ausgewiesen ist. Das gilt auch für Barauslagen und Weiterverrechnungen.
  2. Bei Zahlungsverzug verrechnet die Agentur Verzugszinsen nach § 456 UGB sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassokosten. Dazu zählen jedenfalls zwei Mahnschreiben zu je EUR 50,00 netto, ein Mahnschreiben eines Rechtsanwalts sowie die Kosten eines Inkassodienstleisters. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
  3. Bei Vereinbarung von Ratenzahlungen tritt Terminverlust ein, wenn der Kunde mit einer Rate oder einer Nebenforderung in Verzug gerät; die gesamte offene Schuld wird sofort fällig.
  4. Bei Zahlungsverzug kann die Agentur alle Forderungen aus anderen Verträgen mit dem Kunden sofort fällig stellen und weitere Leistungen bis zur Begleichung zurückhalten. Die Zahlungspflicht bleibt unberührt.
  5. Der Kunde kann gegen Forderungen der Agentur nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Zurückbehaltungsrechte wegen behaupteter Mängel bestehen nicht.
  6. Fälschlich oder versehentlich gelegte Rechnungen sind unverzüglich in Textform anzuzeigen. Es gelten die Fristen des Abschnitts N.
  7. Bei Bestellung im Online-Shop gelten die dort ausgewiesenen Preise; für Vorauszahlung gelten günstigere Sätze als für Zahlung auf Rechnung. Erfüllt der Kunde das Zahlungsziel wiederholt nicht, kann die Agentur ihn in die Preisgruppe „Zahlung auf Rechnung“ einordnen; deren Sätze gelten ab dem Folgemonat.
  8. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung einschließlich aller Nebenforderungen im Eigentum der Agentur. Die Gefahr geht mit Übergabe an das Beförderungsunternehmen auf den Kunden über.

I. Konzept- und Ideenschutz

  1. Erstellt die Agentur vor Abschluss eines Hauptvertrags auf Einladung des Interessenten ein Konzept, erbringt sie damit eine kostenintensive Vorleistung, ohne bereits zur Hauptleistung verpflichtet zu sein. Dieser Abschnitt gilt auch gegenüber Interessenten, mit denen noch kein Vertrag besteht: Er wird mit der Einladung zur Präsentation oder der Bestätigung des Präsentationstermins vereinbart, spätestens mit der Entgegennahme des Konzepts, das auf diesen Abschnitt hinweist.
  2. Das Konzept unterliegt in seinen sprachlichen und grafischen Teilen dem Urheberrecht. Nutzung und Bearbeitung dieser Teile sind ohne Zustimmung der Agentur nicht gestattet.
  3. Das Konzept enthält darüber hinaus Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und daher urheberrechtlich nicht geschützt sind – etwa Claims, Kampagnenmechaniken, Formate, Bildideen, Storyboards. Diese Ideen sind Gegenstand dieses Abschnitts, soweit sie der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben.
  4. Der Interessent verpflichtet sich, die präsentierten Ideen nicht außerhalb eines mit der Agentur geschlossenen Hauptvertrags zu verwerten, verwerten zu lassen, zu nutzen oder an Dritte weiterzugeben.
  5. Will der Interessent einwenden, dass ihm eine Idee bereits vor der Präsentation bekannt war, teilt er das der Agentur binnen 14 Tagen nach der Präsentation in Textform mit und nennt Beweismittel, die eine zeitliche Zuordnung erlauben. Ohne fristgerechten Einwand gilt die Idee als von der Agentur eingebracht.
  6. Der Interessent kann sich von diesen Pflichten durch Zahlung einer Entschädigung befreien. Bemessungsgrundlage ist der Stundenaufwand zu EUR 160,00 netto. Die Befreiung tritt mit vollständigem Zahlungseingang ein.
  7. Verwendet der Interessent die Ideen ohne Entschädigung oder als Grundlage eigener Kreationen, verrechnet die Agentur einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe des Doppelten der Entschädigung nach I.6, mindestens EUR 5.000,00 netto je Konzept. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten; gesetzliche Herabsetzungsrechte bleiben unberührt.

J. Urheberrecht, Nutzungs- und Verwertungsrechte

  1. Alle Leistungen der Agentur – Konzepte, Entwürfe, Präsentationen, Skizzen, Reinzeichnungen, Werkstücke, Entwurfsoriginale und Dateien – bleiben Eigentum der Agentur und können jederzeit, insbesondere nach Beendigung des Vertrags, zurückverlangt werden.
  2. Mit vollständiger Zahlung des Entgelts erhält der Kunde das Nutzungsrecht für den im Angebot bezeichneten Zweck, räumlich und zeitlich unbeschränkt, für alle vereinbarten Medien. Ist kein Zweck bezeichnet, ist die Nutzung für die Bewerbung des Kunden und seiner Produkte im üblichen Umfang gestattet.
  3. Nutzungs- und Verwertungsrechte entstehen erst mit vollständiger Bezahlung der Leistung. Nutzt der Kunde die Leistung vorher, beruht das auf einem jederzeit widerruflichen Leihverhältnis; die Agentur kann dafür eine angemessene Abgeltung verlangen.
  4. Bearbeitungen der Leistungen durch den Kunden oder durch Dritte für den Kunden bedürfen der Zustimmung der Agentur, bei urheberrechtlich geschützten Werken zusätzlich der Zustimmung des Urhebers. Voraussetzung ist die vollständige Bezahlung der zugehörigen Honorare.
  5. Übersteigt die Nutzung den vereinbarten Zweck oder Umfang, ist dafür die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür gebührt eine gesonderte Vergütung von 2 % der Herstellungskosten je Monat der über den vereinbarten Umfang hinausgehenden Nutzung.
  6. Verwendet der Kunde nach Ende der Zusammenarbeit Materialien weiter, die die Agentur ohne gesondertes Entgelt für die Kampagnenführung bereitgestellt hat – etwa Banner, Templates, Grafiken –, verrechnet die Agentur eine Lizenzgebühr von 2 % der Herstellungskosten je Monat; sind diese nicht ermittelbar, gilt der theoretische Kaufpreis als Bemessungsgrundlage.
  7. Der Kunde haftet für widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für die Nutzung angemessenen Honorars. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung, bleiben vorbehalten.
  8. Rechte an Marken, Logos, Schriftarten, Fotos und sonstigem Material Dritter kann die Agentur nicht einräumen. Der Kunde klärt die Nutzung solcher Inhalte selbst.
  9. Der Kunde ist dafür verantwortlich, vor jeder Verwendung von Fotos, Illustrationen, Stock-Material und User-Generated Content die erforderlichen Rechte sowie Model- und Property-Releases für alle Einsatzarten, Territorien und Nutzungszeiträume einzuholen.
  10. Erwirbt die Agentur auf Wunsch des Kunden Lizenzen im Namen und auf Rechnung des Kunden, haftet der Kunde für die Richtigkeit der Angaben, den lizenzkonformen Einsatz und alle Kosten einschließlich Erweiterungen. Die Agentur haftet nicht für Rechtsverletzungen aus vom Kunden bereitgestelltem oder angewiesenem Material und wird diesbezüglich schad- und klaglos gehalten.
  11. An bei Webprojekten übergebenem Quellcode erhält der Kunde nach vollständiger Zahlung ein Nutzungsrecht für den vereinbarten Zweck. Eingesetzte Open-Source- und Fremdbibliotheken unterliegen deren Lizenzbedingungen. Eigene Frameworks, interne Tools und Vorlagen der Agentur bleiben von der Übergabe ausgenommen.
  12. Rohmaterial, Projektdateien und Arbeitsdaten – etwa Schnittprojekte, Layergruppen, Kameradaten – werden nicht übergeben, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Auf Wunsch übergibt die Agentur sie gegen gesonderte Vergütung, soweit technisch und rechtlich möglich.
  13. Für KI-generierte und KI-bearbeitete Bestandteile gelten ergänzend die Regelungen in Abschnitt P.

K. Bild, Video und Druck

  1. Vom Kunden bereitgestellte Bilder und Videos darf die Agentur für den Einsatz auf Plattformen und Websites bearbeiten, zuschneiden und komprimieren. Dabei kann es zu Qualitätsverlusten bei Auflösung und Schärfe kommen.
  2. Bildschirmfarben (RGB) und Druckfarben (CMYK) werden auf verschiedenen Medien unterschiedlich dargestellt. Rückgabe und Umtausch sind ausgeschlossen, weil das Druckergebnis vom Druckunternehmen abhängt. Farbverbindlichkeit ist gegen Aufpreis über einen Andruck oder Proof beim Druckunternehmen möglich.
  3. Die Agentur darf Bild- und Videoinhalte des Kunden für Referenz- und Eigenwerbezwecke verwenden, solange der Kunde nicht widerspricht. Der Widerspruch ist jederzeit in Textform möglich und wirkt für die Zukunft. Eine Weitergabe an Dritte zu deren Werbezwecken erfolgt nur mit gesonderter Zustimmung des Kunden.
  4. Für Bilder, Grafiken, Videos und Musik, die der Kunde bereitstellt, gilt B.7; das umfasst Bearbeitungen, die der Kunde freigegeben hat. Lizenziert die Agentur Material bei Dritten – etwa aus Bilddatenbanken, von Fotografen oder aus Musikbibliotheken –, räumt sie dem Kunden die Nutzungsrechte im Umfang der jeweiligen Lizenz ein und nennt Quelle und Lizenzbedingungen auf Anfrage. Eine Nutzung über diesen Umfang hinaus, etwa in anderen Medien, Gebieten oder nach Ablauf der Lizenz, verantwortet der Kunde. Für die Rechtekette des Lizenzgebers haftet die Agentur nur für die sorgfältige Auswahl der Quelle; Ansprüche gegen den Lizenzgeber tritt sie auf Verlangen an den Kunden ab.
  5. Werden Inhalte mit KI-Unterstützung bearbeitet oder erzeugt, weist die Agentur den Kunden darauf hin, soweit das für die Verwendung relevant ist. Die Regelungen in Abschnitt P gelten.

L. Kennzeichnung, Referenzen und Testimonials

  1. Die Agentur darf auf Werbemitteln und in Werbemaßnahmen auf sich und auf den Urheber hinweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
  2. Die Agentur darf mit Namen und Logo auf die bestehende oder frühere Geschäftsbeziehung hinweisen (Referenzhinweis). Der Kunde kann dem jederzeit in Textform widersprechen; der Widerspruch wirkt für die Zukunft.
  3. Für die Aufnahme in das Referenzprogramm, insbesondere die Nennung eines Ansprechpartners als Testimonial und die Nutzung von Bildern, holt die Agentur die erforderliche Einwilligung ein. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
  4. Die Agentur darf Arbeitsergebnisse und Ausschnitte daraus zur Eigenwerbung nutzen, auch nach Beendigung des Vertrags. Geheimhaltungspflichten und Rechte Dritter bleiben unberührt.
  5. Bei Weblösungen darf die Agentur einen DoFollow-Link im Footer oder Impressum platzieren, als Text oder Logo.
  6. Der Kunde stellt sicher, dass die von ihm freigegebenen Inhalte den Kennzeichnungspflichten entsprechen – insbesondere der Kennzeichnung kommerzieller Kommunikation nach UWG und MedienG sowie der Kennzeichnung bezahlter Kooperationen durch Influencer. Die Agentur kennzeichnet Werbung nach bestem Wissen; für KI-generierte Inhalte gilt zusätzlich Abschnitt P.6. Die Verantwortung für den Wahrheitsgehalt der Angaben über Produkte und Leistungen liegt beim Kunden.

M. Plattformen, Werbekonten und Drittanbieter-Accounts

  1. Die Agentur weist darauf hin, dass Anbieter von Social-Media-, Such- und Werbeplattformen – etwa Meta, Google, LinkedIn, TikTok, Pinterest – sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Anzeigen abzulehnen, zu entfernen oder Konten zu sperren. Die Agentur hat darauf keinen Einfluss.
  2. Eine Garantie, dass Anzeigen freigegeben, ausgeliefert oder in einem bestimmten Umfang ausgesteuert werden, besteht nicht. Die Agentur arbeitet auf Grundlage der Nutzungsbedingungen der Anbieter; der Kunde erkennt an, dass diese die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mitbestimmen.
  3. Die Agentur bemüht sich, Sperren im Rahmen des beauftragten Umfangs aufheben zu lassen und mit dem Support der Plattform zu kommunizieren. Ein Erfolg wird nicht geschuldet. Die rechtliche Betreuung eines Einspruchs ist nicht inkludiert; die Agentur verweist auf qualifizierten Rechtsbeistand.
  4. Kampagnen können über Container-Accounts – etwa Business Manager oder Ads-Verwaltungskonten – oder über Drittanbieter-Tools verwaltet werden. Der Kunde stimmt dieser Verwaltung zu und nennt die Tools, die er nicht wünscht.
  5. Der Kunde gewährt der Agentur zu Beginn der Betreuung die für die Verwaltung erforderlichen Administratorrechte und stellt sicher, dass er zur Vergabe berechtigt ist. Die Agentur handelt als Bearbeiter des Kontos und gewährt dem Kunden Einsicht im für die Auftragserfüllung notwendigen Umfang.
  6. Die Verwaltung und Optimierung liegt im Ermessen der Agentur. Konten, die die Agentur einrichtet, stehen in ihrem Eigentum, soweit nicht anders vereinbart. Auf Verlangen des Kunden überträgt die Agentur Konten nach vollständiger Bezahlung aller Forderungen.
  7. Am Ende der Laufzeit erhält der Kunde einen Export der Kampagnen und Einstellungen. Ist ein Export nicht möglich, überträgt die Agentur Inhalte und Einstellungen manuell in ein neues Konto. Wird ein von der Agentur verwaltetes Konto nicht übergeben, weist die Agentur darauf hin, dass der Anbieter inaktive Konten nach einiger Zeit löschen kann.
  8. Der Kunde darf der Agentur den Zugriff nicht entziehen und Rechte nicht so beschneiden, dass eine geordnete Übergabe unmöglich wird, es sei denn, ein wichtiger Grund auf Seiten der Agentur rechtfertigt den Eingriff, etwa ein Sicherheitsvorfall oder ein Missbrauch des Zugangs. Ein solcher Eingriff gilt als Vertragsbruch; die Agentur kann alle offenen Forderungen sofort fällig stellen und einen pauschalierten Schadensersatz von EUR 5.000,00 netto verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten; gesetzliche Herabsetzungsrechte bleiben unberührt.
  9. Die Agentur darf offensichtlich rechtswidrige oder für sie wirtschaftlich nachteilige Kampagnen ablehnen. Wird ein solcher Umstand durch Täuschung herbeigeführt, kann die Agentur die Kampagne vorzeitig beenden und das Honorar für die vereinbarte Laufzeit einbehalten.
  10. Die Accountstruktur, Recherchen zu Keywords, Markt und Wettbewerb sowie intern erstellte Reports bleiben im Eigentum der Agentur. Rechte des Kunden an seinen eigenen Marken, Inhalten und Daten bleiben unberührt; diese stellt die Agentur auf Verlangen in einem gängigen Format bereit.
  11. Die Agentur darf Daten aus der Betreuung in aggregierter oder anonymisierter Form für Statistik, Benchmarking, Produktentwicklung und die Verbesserung ihrer Leistungen nutzen, auch nach Vertragsende. Die Ergebnisse lassen keinen Rückschluss auf den Kunden oder auf einzelne Personen zu; insoweit gilt T.8 nicht. Soweit dafür personenbezogene Daten anonymisiert werden, erteilt der Kunde der Agentur mit diesen AGB die dokumentierte Weisung dazu; im Übrigen gilt der Auftragsverarbeitungsvertrag nach T.2. Ein Anspruch des Kunden auf Entgelt oder Beteiligung entsteht daraus nicht.
  12. Der Kunde stellt sicher, dass seine Werbeinhalte den Werberichtlinien der Plattformen und den gesetzlichen Werbeverboten entsprechen. Für Messung und Einwilligung – etwa Tracking-Pixel und Consent-Management – ist der Kunde verantwortlich, soweit die Agentur nicht ausdrücklich mit der Umsetzung beauftragt wurde.
  13. Eine Sperre, Einschränkung oder Ablehnung durch eine Plattform ist kein Mangel der Leistung der Agentur, soweit sie nicht auf einem Verschulden der Agentur beruht.
  14. Übernimmt die Agentur ein bestehendes Werbe- oder Social-Media-Konto, erfolgt keine rückwirkende Prüfung der bereits im Konto befindlichen Inhalte, insbesondere nicht der dort verwendeten Musik. Die Agentur weist ausdrücklich darauf hin, dass Unternehmenskonten nach den Richtlinien der Plattformen in der Regel nur Musik verwenden dürfen, für die eine Lizenz zur kommerziellen Nutzung besteht – etwa aus der kommerziellen Musikbibliothek der Plattform oder aus einer erworbenen Lizenz; Musik aus dem allgemeinen Katalog für private Konten ist davon meist nicht umfasst. Für Lizenzverletzungen aus Inhalten, die vor der Übernahme oder ohne Zutun der Agentur in das Konto gelangt sind, haftet die Agentur nicht. Der Kunde hält die Agentur schad- und klaglos und sorgt auf Anforderung für die Entfernung oder den Austausch solcher Inhalte.

N. Gewährleistung

  1. Mängel sind unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen ab Lieferung oder Leistung, verdeckte Mängel binnen 14 Tagen ab Erkennen, in Textform unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als genehmigt. Für die Rechtzeitigkeit genügt der Nachweis der Absendung.
  2. Bei berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge hat der Kunde Anspruch auf Verbesserung oder Austausch. Die Agentur behebt den Mangel in angemessener Frist; der Kunde ermöglicht die dafür erforderlichen Maßnahmen und stellt die erforderlichen Zugänge bereit.
  3. Die Verbesserung kann verweigert werden, wenn sie unmöglich oder mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte auf Wandlung oder Minderung zu. Die Übermittlung mangelhafter Sachen erfolgt auf Kosten des Kunden.
  4. Die Agentur prüft die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten nur grob. Vom Kunden vorgegebene oder genehmigte Inhalte prüft sie nicht auf wettbewerbs-, marken-, urheber- oder verwaltungsrechtliche Zulässigkeit; diese Prüfung obliegt dem Kunden.
  5. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Lieferung oder Leistung. Für Werkleistungen an unbeweglichen Sachen und für zwingende gesetzliche Fristen gilt die gesetzliche Frist. Das Recht zum Regress nach § 933b Abs 1 ABGB erlischt ein Jahr nach Lieferung oder Leistung. Die Vermutungsregel des § 924 ABGB wird ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
  6. Keine Gewähr wird übernommen für Ergebnisse, die von Umständen außerhalb des Einflussbereichs der Agentur abhängen – insbesondere Rankings und Reichweiten von Suchmaschinen und Plattformen, Änderungen von Algorithmen und Richtlinien, Ausfälle von Hosting- und Softwareanbietern, Ergebnisse von KI-Systemen sowie Entscheidungen Dritter.

O. Haftung

  1. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Agentur nicht für Sach- und Vermögensschäden, unabhängig davon, ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Mangelfolgeschäden, Schäden aus Verzug, Unmöglichkeit oder mangelhafter Leistung handelt. Das gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Auftragnehmer und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Agentur.
  2. Soweit die Agentur trotz O.1 für leichte Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert des betroffenen Auftrags begrenzt; bei laufenden Betreuungen mit dem Netto-Entgelt der letzten zwölf Monate vor dem schädigenden Ereignis. Bei mehreren gleichartigen Schadensfällen gilt die Grenze für alle Fälle zusammen.
  3. Die Beschränkungen gelten nicht für Personenschäden, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für arglistig verschwiegene Mängel sowie für Haftungen, die gesetzlich zwingend nicht beschränkt werden können, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Für Ansprüche, die Dritte gegen den Kunden wegen Inhalten erheben, die der Kunde bereitgestellt, vorgegeben oder freigegeben hat, haftet die Agentur nicht. Der Kunde stellt sicher, dass die mit ihm in Zusammenhang gebrachten Inhalte rechtlich zulässig sind und nicht gegen Rechte Dritter verstoßen.
  5. Der Kunde hält die Agentur schad- und klaglos gegenüber Ansprüchen Dritter, die aus vom Kunden bereitgestellten, vorgegebenen oder freigegebenen Inhalten, Daten und Vorgaben, aus der Verletzung seiner Pflichten nach diesen AGB oder aus einer Umsetzung trotz Hinweis nach O.7 entstehen. Die Freistellung umfasst angemessene Kosten der Rechtsverteidigung, Prozesskosten und Kosten von Urteilsveröffentlichungen. Sie gilt nicht, soweit die Agentur den Anspruch vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Agentur informiert den Kunden über geltend gemachte Ansprüche und gibt ihm Gelegenheit zur Abwehr.
  6. Schadenersatzansprüche des Kunden verjähren zwölf Monate ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls zwei Jahre nach der Verletzungshandlung. Schadenersatz wegen eines Mangels (§ 933a ABGB) ist innerhalb der Frist nach N.5 gerichtlich geltend zu machen; im Übrigen richten sich Ansprüche aus Gewährleistung nach Abschnitt N. Ansprüche wegen Vorsatz und Personenschäden unterliegen der gesetzlichen Verjährung.
  7. Die Agentur weist den Kunden auf für sie erkennbare rechtliche Risiken von Inhalten und Gestaltungen hin und empfiehlt bei Bedarf eine Prüfung durch eine besonders sachkundige Person. Weist die Agentur auf Bedenken hin und besteht der Kunde auf der Umsetzung, haftet die Agentur nicht für daraus entstehende Nachteile; der Kunde hält die Agentur für Ansprüche Dritter schad- und klaglos.
  8. Die Agentur haftet nicht für die Schutzfähigkeit von Ideen, Vorschlägen, Konzepten und Entwürfen oder für die Richtigkeit von Sachangaben über Produkte des Kunden, soweit diese nicht ausdrücklich Vertragsinhalt geworden ist.
  9. Für Datenverlust haftet die Agentur nur bis zur Höhe des Aufwands, der für die Wiederherstellung aus ordnungsgemäß angelegten Sicherungen erforderlich ist. Der Kunde sichert die von ihm bereitgestellten Daten und Inhalte.
  10. Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt das auch für die persönliche Haftung ihrer Organe und Erfüllungsgehilfen.

P. Künstliche Intelligenz

  1. „KI-Systeme“ sind Systeme im Sinn des Art 3 Z 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung). Die Agentur setzt KI-Systeme als Werkzeug ein und handelt dabei als Betreiber im Sinn der KI-Verordnung, nicht als Anbieter. Pflichten, die den Anbieter eines KI-Systems treffen – insbesondere Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung –, übernimmt die Agentur nicht. Entwickelt oder konfiguriert die Agentur ein KI-System – etwa einen Chatbot, einen Agenten oder eine Automation –, das der Kunde unter eigenem Namen oder eigener Marke in Betrieb nimmt, ist der Kunde Anbieter und Betreiber im Sinn der KI-Verordnung; die Agentur wirkt als Dienstleister mit. Den Hinweis nach Art 50 Abs 1 KI-Verordnung, dass Personen mit einem KI-System interagieren, setzt die Agentur auf Wunsch technisch um; Inhalt, Platzierung und Freigabe verantwortet der Kunde.
  2. Die Agentur entscheidet nach fachlicher Eignung, welche KI-Systeme sie einsetzt, und darf Werkzeuge und Anbieter wechseln. Ein bestimmtes Modell, eine bestimmte Version, ein bestimmter Anbieter oder ein bestimmtes Ergebnis wird nicht geschuldet. Ergebnisse von KI-Systemen sind nicht reproduzierbar; eine erneute Ausgabe kann abweichen.
  3. Vertrauliche Informationen, Geschäftsgeheimnisse und besondere Kategorien personenbezogener Daten werden nicht in KI-Systeme eingegeben, die Eingaben zum Training verwenden, soweit der Kunde nicht ausdrücklich zustimmt. Die Agentur nutzt KI-Dienste über geschäftliche Tarife und Schnittstellen. Eine Verarbeitung ausschließlich in der EU wird nicht geschuldet; für Übermittlungen in Drittländer gilt T.6.
  4. Die Agentur informiert den Kunden auf Anfrage darüber, in welchen Arbeitsschritten KI unterstützend eingesetzt wurde, und kennzeichnet Ergebnisse auf Wunsch als „KI-unterstützt“. Interne Prompts, Prompt-Bibliotheken und Workflows bleiben Betriebsgeheimnis der Agentur und müssen nicht offengelegt werden.
  5. Die Agentur prüft Ergebnisse vor der Weitergabe. Die inhaltliche Freigabe gegenüber Dritten erfolgt durch den Kunden. KI-Systeme treffen keine automatisierten Entscheidungen im Einzelfall nach Art 22 DSGVO, insbesondere nicht über Einstellung, Bonität oder die Bewertung von Personen.
  6. Die Agentur weist den Kunden auf Kennzeichnungspflichten hin, insbesondere nach Art 50 KI-Verordnung und nach den Regeln der Plattformen. Die Kennzeichnung des Materials, das der Kunde selbst veröffentlicht, verantwortet der Kunde; die Agentur liefert dafür die erforderlichen Angaben.
  7. Die Agentur übernimmt keine Gewähr dafür, dass KI-Ergebnisse frei von Rechten Dritter sind, bestehenden Werken, Marken oder Personen nicht ähneln oder schutzfähig sind. An rein KI-generierten Bestandteilen bestehen nach österreichischer Rechtslage keine Urheberrechte; die Agentur räumt die Rechte ein, die ihr zustehen. Prüfungen – etwa Marken- oder Bildrecherchen – erfolgen nur auf gesonderte Beauftragung.
  8. KI-generierte oder KI-veränderte Darstellungen realer Personen, Stimmklone und Nachbildungen führt die Agentur nur mit Einwilligung der betroffenen Person und nur für den offengelegten Zweck aus; bei verstorbenen Personen mit Zustimmung der nahen Angehörigen oder Rechteinhaber. Die Einwilligung beschafft der Kunde; ohne sie wird die Produktion nicht erbracht.
  9. Die Agentur führt keine Aufträge aus, die auf verbotene Praktiken nach Art 5 KI-Verordnung hinauslaufen, insbesondere manipulative oder täuschende Techniken, Social Scoring oder unzulässige biometrische Überwachung. Ebenso erstellt sie keine erfundenen Kundenbewertungen, Testimonials oder Erfahrungsberichte, auch nicht KI-generiert. Anwendungen in Bereichen nach Anhang III der KI-Verordnung und politische Werbung im Sinn der Verordnung (EU) 2024/900 übernimmt die Agentur nur als gesondert vereinbarten Auftrag.
  10. Beide Parteien nutzen die im Projekt entstandenen Inhalte, Daten und Prompts nicht zum Training eigener oder fremder KI-Modelle, ohne dass die andere Partei zustimmt. Vorhandene Prompt-Bibliotheken, Workflows und Werkzeuge der Agentur bleiben deren geistiges Eigentum.
  11. Bei KI-gestützter Verarbeitung personenbezogener Daten gelten die Rollen nach Abschnitt T. KI-Anbieter werden als Subunternehmer nach Art 28 DSGVO behandelt.
  12. Die Agentur übernimmt keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität, Diskriminierungsfreiheit oder rechtliche Zulässigkeit von KI-Ergebnissen; es gelten die Haftungsregeln in Abschnitt O. Der Kunde prüft Ergebnisse vor der Verwendung in regulierten Bereichen – insbesondere Heilmittel, Lebensmittel, Finanzen, Recht und Medizin – und holt die dort erforderlichen Freigaben ein. Kosten für KI-Werkzeuge und Schnittstellen werden nach Freigabe als Barauslagen nach Abschnitt G verrechnet.

Q. Webprojekte und digitale Produkte

  1. „Webprojekte“ sind alle Leistungen im Zusammenhang mit Programmierung, Schnittstellen, Websites, Webshops, Webanwendungen, mobilen Anwendungen, CMS, Front-End und Back-End sowie der Einbindung von Drittsoftware.
  2. Für die Konzepterstellung bei Webprojekten verrechnet die Agentur eine Pauschale von EUR 2.000,00 netto. Wird das Projekt anschließend beauftragt, wird dieser Betrag auf das Gesamthonorar angerechnet.
  3. Das Entgelt wird nach Projektfortschritt fällig: 25 % Setup bei Auftragserteilung, 25 % bei Beginn der Designphase, 25 % bei Abnahme des Designs, 25 % bei Abnahme des Gesamtprojekts. Die Agentur ist bestrebt, das Projekt über ein Abonnement abzuwickeln, wenn das für den Kunden günstiger ist.
  4. Das Projekt wird in Phasen abgewickelt. Jede Phase endet mit einer Abnahme durch den Kunden. Die Abnahme erfolgt durch Freigabe in Textform; ohne Rückmeldung binnen zehn Werktagen gilt die Phase als abgenommen und die nächste Zahlung als fällig.
  5. Das Deployment erfolgt nach Abnahme und nach vollständiger Bezahlung aller offenen Rechnungen.
  6. Der Kunde liefert Inhalte, Texte und Medien entsprechend dem Projektplan. Werden Inhalte nicht geliefert, gerät das Projekt in Verzug; die Projektleitung erstellt einen neuen Zeitplan. Ein Anspruch auf Einhaltung des ursprünglichen Termins besteht nicht, und der Mehraufwand wird verrechnet.
  7. Verzögerungen durch technische oder strukturelle Umstände berechtigen nicht zur Minderung des Honorars. Das Recht zur Mängelrüge bleibt unberührt.
  8. Der Kunde ist für die Rechtmäßigkeit von Impressum, Datenschutzerklärung, Einwilligungen und für die Barrierefreiheit des Produkts verantwortlich, soweit keine Prüfung oder Umsetzung ausdrücklich beauftragt wurde. Die Agentur empfiehlt eine rechtliche Prüfung durch Rechtsbeistand.
  9. Hosting, Domains, Lizenzen und Drittdienste werden, soweit nicht anders vereinbart, im Namen und auf Rechnung des Kunden abgeschlossen. Für Verfügbarkeit und Ausfälle dieser Dienste haftet der jeweilige Anbieter. Die Agentur übernimmt keine Haftung für Schäden aus der Nutzung von Drittanbietern.
  10. Wartung, Updates, Backups, Monitoring und Sicherheitsupdates werden nur auf Basis eines gesonderten Wartungsvertrags erbracht. Ohne Wartungsvertrag übernimmt die Agentur keine Pflicht zur laufenden Aktualisierung, auch nicht bei Sicherheitslücken in eingesetzter Software.
  11. Die Agentur gewährleistet im Rahmen des Beauftragten die Aufrufbarkeit, Lesbarkeit und Verfügbarkeit des Produkts zum Zeitpunkt der Abnahme. Design- und Rechtschreibfehler sind keine Funktionsbeeinträchtigung, soweit sie die Nutzung nicht verhindern.
  12. Änderungswünsche nach Abnahme werden als Change Request erfasst, nach Aufwand verrechnet und können den Zeitplan verschieben.
  13. Die Agentur weist darauf hin, dass Software und KI-Systeme nach der Richtlinie (EU) 2024/2853 ab 9. Dezember 2026 in den Anwendungsbereich der Produkthaftung fallen können. Wer ein Produkt in Verkehr bringt, trifft die daraus folgenden Pflichten; der Kunde informiert die Agentur, wenn er ein von der Agentur entwickeltes Produkt unter eigenem Namen vertreibt.

R. Online-Shop, Abonnements und Fernabsatz

  1. Das Angebot im Online-Shop richtet sich ausschließlich an Unternehmer, Selbstständige und Personen, die auf eigene Rechnung unternehmerisch tätig sind. Die Angebote sind freibleibend und gelten, solange der Vorrat reicht. Geringfügige Abweichungen und Änderungen bleiben vorbehalten.
  2. Mit Einstellung in den Shop gibt die Agentur ein verbindliches Angebot ab. Der Kunde kann seine Eingaben vor dem Absenden korrigieren. Mit Klick auf den Bestellbutton gibt er eine verbindliche Bestellung ab. Der Vertrag kommt mit der Bestellbestätigung per E-Mail zustande, bei digitalen Produkten mit Bereitstellung des Zugangs.
  3. Zahlungsarten sind Kreditkarte, SEPA-Lastschrift, Überweisung und – nach Prüfung – Zahlung auf Rechnung. Die Abwicklung erfolgt über Zahlungsdienstleister; deren Bedingungen gelten für den Zahlungsvorgang.
  4. Digitale Leistungen und Zugänge werden nach vollständiger Zahlung bereitgestellt. Bei Abonnements beginnt die Laufzeit mit der Bereitstellung und verlängert sich um die jeweilige Periode, wenn nicht fristgerecht gekündigt wird.
  5. Ein Widerrufsrecht besteht für Unternehmer nicht. Handelt es sich ausnahmsweise um einen Verbraucher, gelten die gesetzlichen Widerrufsrechte nach FAGG; das Erlöschen des Widerrufsrechts bei digitalen Inhalten nach Beginn der Ausführung bleibt unberührt.
  6. Preise im Shop verstehen sich netto zuzüglich Umsatzsteuer, soweit nicht anders ausgewiesen. Versandkosten, soweit anfallen, werden vor Abschluss der Bestellung ausgewiesen.
  7. Für Waren gilt die Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 UGB. Unterlässt der Kunde die Anzeige, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar oder wurde arglistig verschwiegen.
  8. Abonnements können über das Kundenkonto oder in Textform gekündigt werden. Die Kündigungsfrist und die Laufzeit ergeben sich aus der Produktbeschreibung und aus Abschnitt E.

S. Veranstaltungen und Seminare

  1. Dieser Abschnitt gilt für Veranstaltungen, Seminare, Workshops und Stammtische, die von der im Angebot genannten Gesellschaft durchgeführt werden („Veranstalter“). „Teilnehmer“ sind zahlende und kostenlose Teilnehmende, Speaker, Aussteller und Sponsoren.
  2. Die Anmeldung erfolgt über die Anmeldemaske, den Shop oder in Textform. Der Vertrag kommt mit der Anmeldebestätigung zustande. Der Leistungsumfang ergibt sich aus der Beschreibung der Veranstaltung. Preise verstehen sich in Euro; die Umsatzsteuer wird gesondert ausgewiesen.
  3. Das Entgelt ist binnen sieben Tagen ab Rechnungsdatum ohne Skonto fällig. Bei Verzug kann der Veranstalter die Leistung zurückhalten und Verzugszinsen nach § 456 UGB verrechnen. Bei Verzug von mehr als 14 Tagen kann er vom Vertrag zurücktreten; Aufwände und Schäden trägt der Teilnehmer.
  4. Stornierungen sind in Textform möglich. Bei einer Storno von mehr als 30 Tagen vor der Veranstaltung werden 100 % des Entgelts zurückerstattet, bei 30 bis 14 Tagen 50 %, bei weniger als 14 Tagen kein Entgelt, weil Räume, Verpflegung und Material bereits gebucht sind. Eine einmalige Umbuchung auf einen Ersatztermin ist bis 14 Tage vor der Veranstaltung kostenlos.
  5. Der Veranstalter kann Veranstaltungen absagen oder verlegen. Bei Absage erhält der Teilnehmer wahlweise einen Platz beim Ersatztermin oder eine vollständige Rückerstattung binnen 14 Tagen. Kosten für Reise und Nächtigung werden nicht ersetzt, soweit gesetzlich nichts anderes zwingend gilt.
  6. Programm, Referenten, Ort und Uhrzeit können aus wichtigem Grund geändert werden. Ein Anspruch auf Durchführung durch eine bestimmte Person besteht nicht.
  7. Während Veranstaltungen entstehen Fotos und Videos; darauf wird vor Ort hingewiesen. Aufnahmen des Veranstaltungsgeschehens veröffentlicht der Veranstalter zur Dokumentation und Kommunikation; Teilnehmer können dem vor Ort oder in Textform widersprechen, dann wird die Aufnahme entfernt, soweit sie noch verfügbar ist. Aufnahmen, auf denen eine einzelne Person im Mittelpunkt steht, werden nur mit deren Einwilligung oder auf gesetzlicher Grundlage veröffentlicht. Speaker, Aussteller und Sponsoren räumen dem Veranstalter das Recht ein, Aufnahmen ihres Auftritts, ihren Namen und ihr Logo zeitlich unbegrenzt für die Dokumentation und Bewerbung der Veranstaltung zu nutzen.
  8. Der Veranstalter kann Teilnehmer bei erheblichem Verstoß gegen die Hausordnung, bei Störung oder bei Gefährdung anderer von der Veranstaltung ausschließen. Ein Anspruch auf Rückerstattung besteht in diesem Fall nicht.
  9. Die Teilnahme erfolgt auf eigene Gefahr. Der Veranstalter haftet nicht für mitgebrachte Gegenstände und für Schäden, die Teilnehmer einander zufügen, soweit ihn kein Verschulden trifft.

T. Datenschutz und Geheimhaltung

  1. Die Agentur verarbeitet personenbezogene Daten nach der DSGVO, dem DSG und dem TKG 2021. Details, Rechtsgrundlagen und Betroffenenrechte ergeben sich aus der Datenschutzerklärung der jeweiligen Gesellschaft; jene der MAD NICE GROUP GmbH und der MAD NICE AGENCY GmbH ist unter https://madnice.at/datenschutzerklarung/ abrufbar. Die Datenschutzerklärung informiert über Verarbeitungen; vertragliche Pflichten der Agentur ergeben sich ausschließlich aus dem Vertrag, diesen AGB und dem Auftragsverarbeitungsvertrag.
  2. Werden im Rahmen der Betreuung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet – etwa Kampagnendaten, Leaddaten oder Daten aus Analysewerkzeugen –, ist der Kunde Verantwortlicher und die Agentur Auftragsverarbeiter im Sinn des Art 4 Z 8 DSGVO. Es gilt der Auftragsverarbeitungsvertrag der Agentur nach Art 28 DSGVO; er wird mit der Annahme des Angebots Vertragsbestandteil, liegt dem Angebot bei oder wird auf der Website bereitgestellt und wird auf Verlangen gesondert unterzeichnet. Ein Auftragsverarbeitungsvertrag des Kunden gilt nur, wenn die Agentur ihm in Textform zustimmt.
  3. Die Agentur trifft die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, verpflichtet ihre Mitarbeiter zur Vertraulichkeit und setzt Subunternehmer nur unter den Voraussetzungen des Art 28 DSGVO ein.
  4. Der Kunde stellt sicher, dass für Marketingmaßnahmen mit Auswirkung auf die Datenverarbeitung des Kunden – insbesondere Cookies, Tracking, Remarketing, Newsletter – die erforderlichen Einwilligungen und Informationen nach DSGVO und § 165 TKG 2021 vorliegen. Die Agentur prüft das Datenschutzkonzept des Kunden nicht, soweit das nicht ausdrücklich beauftragt ist.
  5. Für E-Mail-Werbung gilt § 174 TKG 2021. Newsletter versendet die Agentur nur an Empfänger mit nachweisbarer Einwilligung oder auf Grundlage einer gesetzlich zulässigen Ausnahme; Abmeldungen werden unverzüglich umgesetzt.
  6. Eine Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer erfolgt nur bei Vorliegen eines Angemessenheitsbeschlusses oder geeigneter Garantien nach Art 44 ff DSGVO.
  7. Nach Beendigung des Vertrags löscht die Agentur personenbezogene Daten, die sie im Auftrag verarbeitet hat, oder gibt sie auf Verlangen zurück, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen. Berichte, Auswertungen und Projektdokumentation bewahrt die Agentur zum Nachweis ihrer Leistung bis drei Jahre nach Vertragsende auf; personenbezogene Daten darin werden auf das Nötige beschränkt.
  8. Beide Parteien behandeln alle Informationen, die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangen und die als vertraulich bezeichnet sind oder nach ihrem Inhalt vertraulich sind, geheim. Das gilt für Geschäftsgeheimnisse nach dem HSchG, für Kalkulationen, Preise, Strategien und Kundendaten. Die Pflicht gilt über die Vertragsdauer hinaus und endet, wenn die Information allgemein bekannt wird, ohne Verstoß gegen diese Pflicht, oder wenn eine gesetzliche oder behördliche Offenlegungspflicht besteht.
  9. Der Kunde gibt konzeptionelle Dokumente und Angebotsinhalte der Agentur nicht ohne Zustimmung an Dritte weiter. Die Weitergabe von Angebotsinhalten kann den Verlust gewährter Vorteile nach sich ziehen; weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

U. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Für den Vertrag und alle daraus abgeleiteten Rechte und Pflichten gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.
  2. Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Bei Versand geht die Gefahr mit Übergabe an das Beförderungsunternehmen auf den Kunden über.
  3. Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist das für den Sitz der Agentur sachlich und örtlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig. Die Agentur ist berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu klagen. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt nur gegenüber Unternehmern.
  4. Ein Widerspruch gegen diese AGB hat vor Unterzeichnung in Textform zu erfolgen. Ein nachträglicher Widerspruch gegen einzelne Bestimmungen ist ausgeschlossen, soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht; Abschnitt A.5 bleibt unberührt.
  5. Die Agentur ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Für Verbraucher gilt der Hinweis auf die Plattform der Europäischen Kommission zur Online-Streitbeilegung.

V. Schlussbestimmungen

  1. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
  2. Diese AGB samt Angebotsunterlagen bilden die vollständige Vereinbarung der Parteien und ersetzen alle früheren Abreden zum selben Gegenstand, insbesondere die AGB in der Fassung 11/2024. Individuelle Vereinbarungen bleiben vorrangig.
  3. Während der Zusammenarbeit und zwölf Monate danach wirbt der Kunde keine Mitarbeiter der Agentur ab, die an seinem Projekt mitgearbeitet haben, und beschäftigt sie nicht, weder unmittelbar noch über Dritte. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung verrechnet die Agentur einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 25 % des Jahresbruttobezugs der abgeworbenen Person. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Die Regelung gilt nicht für Personen, die sich auf eine allgemeine, nicht an sie gerichtete Stellenausschreibung beworben haben.
  4. Überschriften und Abschnittsbezeichnungen dienen nur der Übersicht und haben keine rechtliche Bedeutung. Personenbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.
  5. Maßgeblich ist die deutsche Fassung dieser AGB. Übersetzungen dienen ausschließlich der Information.
  6. Die AGB gelten in der Fassung 11/2026 ab dem 1. Jänner 2027. Für Verträge, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden, gilt diese Fassung, wenn der Kunde nicht nach Abschnitt A.5 widerspricht.
  7. Die Agentur behält sich vor, für einzelne Leistungsbereiche ergänzende Bedingungen zu vereinbaren, insbesondere für Veranstaltungen und Wartungsverträge. Bei Widersprüchen gehen die ergänzenden Bedingungen vor.

W. Veranstaltungsproduktion und Gerätemiete

  1. Dieser Abschnitt gilt, wenn eine Gesellschaft der MAD NICE Group – insbesondere die MAD NICE MEDIAHOUSE GmbH – eine Veranstaltung im Auftrag des Kunden plant, produziert oder technisch betreut („Veranstaltungsproduktion“) oder Geräte, Technik, Zubehör oder Fahrzeuge vermietet („Gerätemiete“; der Kunde ist dann „Mieter“). Für eigene Veranstaltungen und Seminare der Agentur gilt Abschnitt S. Im Übrigen gelten die übrigen Abschnitte dieser AGB.
  2. Bei der Veranstaltungsproduktion trägt der Kunde die aus der Durchführung entstehenden Steuern, Gebühren, Abgaben und Urheberrechtsentgelte, etwa an die AKM oder eine Abzugsteuer. Geringfügige Änderungen einzelner Leistungen nach Vertragsabschluss sind zulässig, soweit sie den Gesamtzuschnitt der Veranstaltung nicht beeinträchtigen.
  3. Abweichend von G.9 und H.1 kann die Agentur bei der Veranstaltungsproduktion Vorschüsse verlangen: 40 % des vereinbarten Entgelts bei Vertragsabschluss, weitere 40 % bis 14 Tage vor dem ersten Veranstaltungstag und den Rest nach Erhalt der Schlussabrechnung. Rechnungen sind binnen sieben Tagen ab Zugang ohne Abzug fällig.
  4. Storniert der Kunde eine beauftragte Veranstaltungsproduktion, sind abweichend von Abschnitt F zu bezahlen: bei Storno bis vier Monate vor dem Veranstaltungsdatum 50 %, bei Storno ab vier Monaten bis 14 Tage vor der Veranstaltung 80 % und bei späterem Storno 100 % des Gesamtpreises. Die Stornierung bedarf der Textform. Der Kunde kann nachweisen, dass der Agentur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Stornobedingungen Dritter, die die Agentur für die Veranstaltung beauftragt hat, gehen zusätzlich zu Lasten des Kunden, soweit sie über diese Sätze hinausgehen.
  5. Muss eine Veranstaltung wegen höherer Gewalt, einer behördlichen Untersagung oder eines Ereignisses abgesagt werden, das keine Partei zu vertreten hat, schuldet der Kunde das Entgelt für die bis dahin erbrachten Leistungen sowie die Kosten Dritter, die nicht mehr storniert werden können.
  6. Die Agentur wählt die Leistungsträger einer Veranstaltung sorgfältig aus und überwacht sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers; C.4 gilt. Für Ausfälle durch externe Einflüsse wie Stromausfall, Unterbrechung von Internetverbindungen, Umwelteinflüsse oder Störungen externer Streaming-Dienste und Plattformen haftet die Agentur nicht. Auf Wunsch schließt die Agentur auf Kosten des Kunden eine Veranstaltungshaftpflichtversicherung ab, soweit eine solche erhältlich ist.
  7. Bei der Gerätemiete richten sich die Preise nach der Preisliste der Agentur, wie sie im Angebot ausgewiesen ist. Transport, Verpackung und Versicherung sind nicht inbegriffen und werden gesondert verrechnet. Die Mietzeit beginnt mit der verbindlichen Bestellung, spätestens mit der Bereitstellung oder Auslieferung, und endet mit der Rückgabe am Lager, frühestens mit Ablauf der vereinbarten Mietdauer. Transportzeit gilt als Mietzeit. Werden Geräte vor 12 Uhr abgeholt oder nach 12 Uhr zurückgegeben, wird der volle Tagessatz verrechnet. Sonn- und Feiertage werden nicht verrechnet, wenn der Mieter nachweist, dass die Geräte an diesen Tagen nicht benutzt wurden.
  8. Die Gefahr geht mit dem Verlassen des Lagers auf den Mieter über, auch wenn Mitarbeiter der Agentur oder von ihr beauftragte Dritte den Transport durchführen. Verbringt der Mieter Geräte ins Ausland, wickelt er das Zollverfahren auf eigene Kosten und eigenes Risiko ab.
  9. Der Mieter prüft die Geräte bei Übernahme und vor Inbetriebnahme auf Zustand, Funktion und Vollständigkeit. Mängel sind bei Übernahme zu rügen; Mängel, die auch bei sorgfältiger fachkundiger Prüfung nicht erkennbar waren, unverzüglich nach Entdeckung in Textform. Ohne ordnungsgemäße Rüge gilt die Übernahme als Bestätigung des vertragsgemäßen Zustands; Minderung, Zurückbehaltung und Ersatzansprüche wegen solcher Mängel sind dann ausgeschlossen. Störungen und Ausfälle während der Mietzeit befreien nicht von der Zahlung der Miete, soweit sie nicht auf einen ordnungsgemäß gerügten Mangel zurückgehen.
  10. Der Mieter behandelt die Geräte mit erhöhter Sorgfalt, hält die geltenden Sicherheitsvorschriften ein und meldet Beschädigungen, Defekte, Verluste und Transportschäden unverzüglich. Er haftet während der Mietzeit für Verlust und Beschädigung der Geräte samt Zubehör, auch durch Zufall, sowie für Schäden aus unsachgemäßem Gebrauch und aus verspäteter oder nicht ordnungsgemäßer Rückgabe; er hat das Verhalten seiner Mitarbeiter, Beauftragten und sonstiger Personen, die mit den Geräten in Kontakt kommen, zu vertreten. Reparaturen während der Mietzeit gehen zu seinen Lasten, außer er weist nach, dass der Schaden weder ihm noch diesen Personen zuzurechnen ist.
  11. Für die Dauer einer vom Mieter zu tragenden Reparatur oder bis zur Wiederbeschaffung bei Totalschaden oder Verlust zahlt der Mieter Ersatz in Höhe der Mietgebühr. Bei Kraftfahrzeugen umfasst dieser Ersatz je Tag den Tagespreis zuzüglich einer Kilometerpauschale für 200 Kilometer nach Preisliste.
  12. Der Mieter gibt die Geräte vollständig, gereinigt und in einwandfreiem Zustand zurück. Die Agentur muss die Geräte nicht sofort bei Rückgabe prüfen; die rügelose Rücknahme bestätigt weder Mangelfreiheit noch Vollständigkeit. Die Agentur kann Mängel und Verluste binnen zwei Wochen nach Rückgabe anzeigen.
  13. Der Mieter versichert die gemieteten Geräte für die Dauer der Mietzeit einschließlich der Transporte zum Neuwert, etwa durch eine Filmapparate- oder Transportversicherung, und weist die Versicherung auf Verlangen vor der Übergabe nach.
  14. Für Schäden aus Störungen oder Ausfällen der gemieteten Geräte, insbesondere für Folgen am Drehort oder am Veranstaltungsort, haftet die Agentur nach Abschnitt O.

Anhang: Vertragspartner und Firmendaten

MAD NICE GROUP GmbH

Industriegasse 6, 2700 Wiener Neustadt, Österreich
FN 648765t · UID ATU81865359
Geschäftsführung: Mag. Fabian Wenninger · Prokuristin: Magdalena Bachhofner
office@madnicegroup.at · +43 2622 35 100 · madnicegroup.at
Volksbank Wien AG · IBAN AT63 4300 0486 8749 5001 · BIC VBOEATWWXXX

MAD NICE AGENCY GmbH

Industriegasse 6, 2700 Wiener Neustadt, Österreich
FN 573730x · UID ATU77775702 · Steuernummer 29 206/9648
Geschäftsführung: Andreas Treitl, MSc · Prokuristin: Ulrich Enge
office@madnice.at · +43 2622 35 100 · madnice.at
Volksbank Wien AG · IBAN AT65 4300 0486 8744 2003 · BIC VBOEATWWXXX

MAD NICE WEB GmbH / NDA Web Solutions GmbH

Sitz: Oberfeldgasse 7a/1, 3426 Wipfing, Österreich
FN 609602z · Angaben zu Umsatzsteuer und Bankverbindung auf Anfrage
Geschäftsführung: Roland Alfred Reither
MAD NICE WEB GmbH und NDA Web Solutions GmbH bezeichnen dieselbe Gesellschaft; diese AGB gelten für beide Bezeichnungen

MAD NICE MEDIAHOUSE GmbH

Industriegasse 6, 2700 Wiener Neustadt, Österreich
FN 598915h · UID ATU79107903
Geschäftsführung: Martin Fülöp
office@madnicemediahouse.at · +43 2622 35 100 · madnicemediahouse.at
Volksbank Wien AG · IBAN AT54 4300 0486 8758 1008 · BIC VBOEATWWXXX

MAD NICE AUTOMOTIVE GmbH

Industriegasse 6, 2700 Wiener Neustadt, Österreich
FN 674087f · UID ATU83087204
Geschäftsführung: Philip Steyrer
office@madniceautomotive.at · +43 2622 35 100 · madniceautomotive.at
Volksbank Wien AG · IBAN AT86 4300 0486 8757 5000 · BIC VBOEATWWXXX

MAD NICE AUTOMATIONS GmbH

Industriegasse 6, 2700 Wiener Neustadt, Österreich
FN 673568t
Geschäftsführung: Martin Fischer
office@madniceautomations.at · +43 2622 35 100 · madniceautomations.at
Volksbank Wien AG · IBAN AT30 4300 0486 8757 6008 · BIC VBOEATWWXXX

Alle genannten Gesellschaften gehören zur MAD NICE Group. Eine Haftung der jeweils anderen Gesellschaft für Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag wird durch die gemeinsame Marke nicht begründet.

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